Anlage und Betrieb von Flugplätzen

Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände dürfen nur angelegt und betrieben werden, wenn hierfür die Genehmigung nach § 6 LuftVG erteilt wurde. Ebenso müssen wesentliche Änderungen an der Anlage oder des Betriebes von Flugplätzen vorher genehmigt werden.
Die Fachgruppe Luftverkehr des Landesbetriebes Mobilität ist für diese Genehmigungsverfahren zuständig. Bei ihr können die jeweiligen Flugplatzbetreiber Anträge für die betrieblichen Änderungen oder die Ausbauvorhaben stellen.
Bei Flughäfen und größeren Landeplätzen, bei denen üblicherweise ein Bauschutzbereich festgelegt ist, ist bei geplanten größeren Ausbauvorhaben ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren (§§ 8-10 LuftVG) nötig.
Bei allen Genehmigungsverfahren ist neben den technischen Anforderungen vor allem zu prüfen, ob bei den geplanten Vorhaben die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.
Genehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren sind neben der Neuanlage eines Flugplatzes zum Beispiel auch zwingend zur:
Die Fachgruppe Luftverkehr des Landesbetriebes Mobilität ist für diese Genehmigungsverfahren zuständig. Bei ihr können die jeweiligen Flugplatzbetreiber Anträge für die betrieblichen Änderungen oder die Ausbauvorhaben stellen.
Bei Flughäfen und größeren Landeplätzen, bei denen üblicherweise ein Bauschutzbereich festgelegt ist, ist bei geplanten größeren Ausbauvorhaben ein sogenanntes Planfeststellungsverfahren (§§ 8-10 LuftVG) nötig.
Bei allen Genehmigungsverfahren ist neben den technischen Anforderungen vor allem zu prüfen, ob bei den geplanten Vorhaben die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.
Genehmigungsverfahren bzw. Planfeststellungsverfahren sind neben der Neuanlage eines Flugplatzes zum Beispiel auch zwingend zur:
- Einführung von Instrumentenflugbetrieb
- Verlängerung einer Start- und Landebahn oder wesentliche Änderungen der sonstigen Flugbetriebsflächen (Taxiways und Vorfelder)
- Erteilung von Nachtfluggenehmigungen


