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Bürgerservice

Verschiedene Freizeittätigkeiten können eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen und sind daher erlaubnispflichtig. Nachfolgend erhalten Sie einige Beispiele. Im Zweifelsfall stehen wir für Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung. 

Scheinwerfer/Lasergeräte (§ 16 LuftVO)

Scheinwerfer (Skybeamer) oder optische Lichtsignalgeräte (insbesondere Lasergeräte), die geeignet sind, Piloten während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, dürfen nur mit Erlaubnis des LBM betrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft betrieben werden sollen. Anträge können formlos gestellt werden. Sie sollten mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden und folgende Angaben beinhalten:
  • Name und Wohnsitz des Antragstellers/Betreibers
  • Anlass des Betriebes
  • Standort (Adresse und ggf. Luftbild mit Einzeichnung des Standortes)
  • Geplante Betriebszeiten (Datum, Uhrzeit von bis)
  • Daten des Gerätes (Hersteller, Angabe der Leistungsfähigkeit, Reichweite)
  • Name und Telefonnummer eines Ansprechpartners, der während der Betriebszeit durchgehend erreichbar ist

Kinderluftballons (§ 15a und §16 a LuftVO)

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) sind das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann der LBM zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.


Unabhängig hiervon kann es jedoch zusätzlich in ganz Rheinland-Pfalz erforderlich sein, dass eine sog. Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig ist. Zuständig hierfür ist die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS). Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der DFS.

Flug- /Himmelslaternen

Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist in Rheinland-Pfalz aus brandschutzrechtlichen Gründen generell verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.

Aufstieg von Feuerwerkskörpern (§ 15a und § 16 LuftVO)

Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien 3, 4, P2 und T2 in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) bedarf der Erlaubnis des LBM. Unabhängig von der Entfernung zu einem Flugplatz ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern erlaubnispflichtig, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen. Anträge können formlos gestellt werden und sollten mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg eingereicht werden.

Downloads

Gefahrenabwehr- verordnung Himmelslaternen 


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