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Luftfahrtunternehmen

Heißluftballons beim Start Personen oder Personengesellschaften benötigen für gewerbliche Rundflüge in Luftfahrzeugen und für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gegenständen mit Ballonen eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz. Auch muss die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen genehmigt werden, wenn dafür ein Entgelt erhoben wird. Auf die Höhe des Entgeltes kommt es hierbei nicht an. Werbung, z. B. im Internet, ist dabei ein Indiz für eine gewerbliche Betätigung, die eine entsprechende Genehmigungspflicht nach § 20 Abs. 1 LuftVG auslösen kann. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind lediglich Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.


Der LBM überprüft als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Für Genehmigungen nach § 20 Abs. 4 LuftVG ist hingegen das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

Ansprechpartner

Oliver Wermann
oliver.wermann (at) lbm.rlp.de
Tel.: 06543/50-8806

Thomas Züscher
thomas züscher (at) lbm.rlp.de
Tel.: 06543/50-8807



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