Luftrechtliche Genehmigungen

Auch das Steigenlassen von Drachen oder der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, Fesselballonen sowie der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten sind in der Umgebung von Flugplätzen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnispflichtig. Erlaubnisse werden im Einzelfall (einmalig oder für eine gewisse Dauer) sowie in Form einer Allgemeinerlaubnis erteilt. Für weitere Informationen oder in Zweifelsfällen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Hinweise zu einzelnen Erlaubnissen
Außenstart- und -landeerlaubnisse (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
In Deutschland gilt der Grundsatz des sog. Flugplatzzwanges. Das heißt, dass Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone usw.) nur auf Flugplätzen starten bzw. landen dürfen, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Ausnahmen hierzu, wie z. B. Hubschrauberrundflüge im Rahmen einer Gewerbeschau, bedürfen der Erlaubnis des LBM. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie rechts im Downloadbereich.
Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG)
Unter Luftfahrtveranstaltungen versteht man öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig; sie finden in aller Regel in den Sommermonaten Juni bis September statt. Anträge sind mindestens acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Antragsformular und Merkblatt finden Sie rechts im Downloadbereich.
Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe/Mindestflughöhe (§ 6 LuftVO)
Um unnötige Lärmbelästigungen bzw. unnötige Gefährdungen von Personen und Gegenständen, wie z. B. im Fall einer eventuellen Notlandung, von vornherein zu vermeiden, sind von den Piloten bei jedem Flug Sicherheitsmindesthöhen bzw. Mindestflughöhen einzuhalten. Besonders geschützt und daher in einer größeren Höhe zu überfliegen sind bebaute Gebiete wie Städte, andere dicht besiedelte Gebiete, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorte sowie Katastrophengebiete.
Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie z. B. Vermessungsflüge, Flüge zur Schädlingsbekämpfung oder Film- und Fotoflüge, kann der LBM niedrigere Höhen zulassen.


