Privatpiloten
EU - Lizenzwesen:
Im April 2013 sind nun die europäischen Bestimmungen zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt in Kraft getreten, EU-VO 1178/2011 (geändert und ergänzt durch EU-VO 290/12). Hierdurch werden die Anforderungen an die Lizenzierung von Luftfahrtpersonal europaweit einheitlich geregelt.Die Verordnungen unterteilen sich in folgende Abschnitte:
- Anhang I Teil FCL
- Anhang II Bedingungen der Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber
- Anhang III Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden
- Anhang IV Teil- MED
- Anhang V Qualifikationen von Flugbegleitern, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken
- Anhang VI Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals
- Anhang VII Anforderungen an Organisationen bezüglich des fliegenden Personals
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Möglichkeiten des so genannten „Opt-Out“ in Anspruch genommen und Teile der Verordnungen bis 08. April 2014 / 2015 ausgesetzt. Näheres ist der NFL I 218/2012 zu entnehmen.
Inhaber eines JAR-FCL konformen PPL für Flugzeug- und / oder Hubschrauberführer können Ihre Lizenzen bis spätestens April 2018 in einen PPL nach Teil- FCL umschreiben lassen.
Inhaber nicht JAR- konformer Lizenzen (PPL-A und PPL H ICAO sowie PPL-A national gemäß LuftPersV) können Ihre Lizenzen in einen Teil- FCL PPL umwandeln lassen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile von Teil- OPS und Teil- FCL
- Nachweis der Sprachkompetenz
- Nachweis der Verwendung von Funknavigationshilfen sowie mindestens 70 Stunden Flugerfahrung auf Flugzeugen (sofern weniger Flugerfahrung vorliegt, wird alternativ bei PPL-A nat. - Inhabern ein Flugtraining von 5 Flugstunden auf SEP / TMG gefordert)
Der Nachweis der unter 3. genannten Funknavigationsprüfung kann mit einem von der zuständigen Stelle beauftragten Flugprüfer (FE) abgelegt werden. Zur Prüferzuweisung wenden Sie sich bitte an Hr. Thomas Züscher thomas.zuescher(at)lbm.rlp.de (Tel.: 06543/50-8807) oder Hr. Oliver Wermann oliver.wermann(at)lbm.rlp.de (Tel: 06543/50-8806) unter Angabe Ihrer Lizenznummer sowie des Flugplatzes, von welchem der Prüfungsflug durchgeführt werden soll. Das Prüfungsprotokoll können Sie unter Downloads einsehen.
Sofern Inhaber der nicht JAR- konformen PPL-A und H ICAO sowie PPL-A national die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird Ihnen auf Antrag ein sogenannter LAPL(A) bzw. LAPL(H) nach Teil- FCL ausgestellt. LAPL bezeichnet eine „LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ“ (light aircraft pilot licence). Der LAPL berechtigt zum Führen von einmotorigen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2000 kg, max. 4 Personen an Bord, innerhalb der EU (EASA)- Mitgliedsstaaten.
Beide genannten Umwandlungen müssen bis spätestens 8. April 2014 vollzogen sein (Anträge finden Sie unter Service – Formulare). Alle nicht JAR-FCL konformen Lizenzen verlieren danach ihre Gültigkeit (auch wenn in der alten Lizenz ein darüber hinaus stehendes Gültigkeitsdatum genannt wird)!
Luftfahrerscheine für Segelflugzeugführer (PPL-C) und Freiballonführer (PPL-D) können auf Antrag bis spätestens 08. April 2015, nach Teil- FCL in eine SPL (Segelflugzeugpilotenlizenz) bzw. BPL (Ballonpilotenlizenz) umgewandelt werden.
Piloten und Flugschulbetreiber müssen sich mit den neuen Vorschriften vertraut machen, wir raten die Homepage des Luftfahrt- Bundesamtes aufzusuchen, auf welcher die Verordnungen als Leseversion geladen werden können (lba.de). Darüber hinaus steht auf der Homepage der EASA bereits sogenanntes „Guidance Material“ (GM) und „Acceptable Means of Compliance“ (AMC) zu den genannten Verordnungen zum Download bereit. Diese GM und AMC stellen Anleitungen und annehmbare Nachweisverfahren zur Ausführung der Verordnungen dar. easa.europa.eu
Wichtige Hinweise:
- Luftfahrer und Flugschüler im Sinne des § 4 Abs. 1, S. 1 i.v.m. § 1 Abs. 2, S., 1 Nr. 1-3 und 5 LuftVG benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Die Feststellung der Zuverlässigkeit hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Personal- und Sachaufwand und beträgt im Regelfall 45,00 €.
- Aufgrund der gesetzlichen Änderungen sind nach der Verordnung (EU) 1178/2011 nur noch Prüfer (Examiner) berechtigt, Handeinträge in Lizenzen vorzunehmen. Fluglehrern ist dies nicht mehr gestattet. Sollten Sie daher einen Übungsflug zur Verlängerung der Klassenberechtigung SEP und TMG mit einem Fluglehrer durchgeführt haben, ist der Vordruck „EU-FCL Verlängerung Klassenberechtigung SEP und TMG“ zu nutzen und uns mit der Originallizenz vorzulegen. Die zuständige Sachbearbeiterin wird den Eintrag vornehmen.
- Kunstflugübungen mit motorisierten Luftfahrzeugen führen immer wieder zu Konflikten mit den Anwohnern, die durch Fluglärm betroffen sind. Bitte beachten Sie deshalb die im Bereich "Luftaufsicht" enthaltenen Hinweise.
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