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Lärmvorsorge

Immissionsgrenzwerte für LärmvorsorgeWerden beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen bestimmte Grenzwerte überschritten, kann hier die so genannte Lärmvorsorge Hilfe bringen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das am 01.04.1974 in Kraft getretene Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Bei der Lärmvorsorge (Lärmschutz beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen) ist folgende Rangordnung zu beachten:

  1. Im Rahmen der Planung sollen Lärmeinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete möglichst durch verträgliche Flächenzuordnung vermieden werden.
  2. Soweit Grenzwertüberschreitungen dadurch nicht vermieden werden können, ist Abhilfe durch bauliche Schutzmaßnahmen an der Straße zu schaffen.
  3. Kommen derartige Maßnahmen an der Straße nicht in Betracht oder reichen sie nicht aus, so sind Aufwendungen für erforderliche Lärmschutzmaßnahmen an der betroffenen baulichen Anlage vorzunehmen.

Um die Lärmpegel zu ermitteln, die man später mit den Grenzwerten vergleicht, werden diese nicht – wie von vielen irrtümlich vermutet – gemessen, sondern errechnet. Grundlage für diese Berechnung stellen die Richtlinien für Lärmschutz an Straßen (RLS-90) dar. Sie beruhen auf den Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (§ 3, Anlage 1).

Das rechtlich bindend vorgeschriebene Rechenverfahren ist im Gegensatz zu Messungen nebengeräusch- und witterungsunabhängig. Wie eine Reihe von Vergleichsmessungen zeigt, ergibt dieses Verfahren zudem höhere, also für die Betroffenen günstigere Pegelwerte, da es stets von den günstigsten Schallausbreitungsbedingungen, z.B. Mitwindlage, ausgeht.

Man unterscheidet zwischen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen. Aktive Maßnahmen sind beispielsweise Lärmschutzwände oder –wälle, die direkt am Verkehrsweg stehen. In Ausnahmefällen kommen auch Trog- oder Tunnellösungen in Betracht.


Ist der Einsatz dieser Mittel nicht möglich, müssen geeignete Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Gebäuden umgesetzt werden (passiver Lärmschutz). Die Kosten dafür werden bei der Lärmvorsorge voll erstattet.

Rechenverfahren nach RLS-90

Der Lärmpegel wird errechnet, nicht gemessen

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