Bescheide für den LBM


Freistellung vom Entsorgungsnachweisverfahren gemäß §§ 43 und 46 KrW-/AbfG und Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 LAbfWAG


Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM RLP) wurde von der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH vom Entsorgungsnachweisverfahren freigestellt und von der Andienungspflicht befreit.


Der Bescheid vom 04.02.2002 ist unter Auflagen, ausschließlich für Maßnahmen des LBM RLP ergangen und gilt nur für die im Bescheid genannten Anlagen (Zwischenlager / Aufbereitungsanlagen). Der Bescheid vom 04.02.2002 wird bei Bedarf mittels Nachtrag ergänzt und ist nur in der jeweils aktuellen Version gültig.

Sonstige genehmigte Zwischenlager für pechhaltigen Straßenaufbruch können bei der SAM erfragt werden. Für diese ist die Freistellung ungültig.


Hier finden Sie den Leitfaden zum Download.


Ansprechpartner
Stefan Fabiszisky
Telefon: 0261 / 3029-1224


Bescheid zur Erleichterungbei der Führung von Registern Rundschreiben vom 23.03.2007 
Erleichterung bei der Führung von Registern für nicht gefährliche Abfälle, die im klassifizierten Straßennetz des LBM Rheinland-Pfalz eingebaut wurden gem. § 26 Nachweisverordnung (NachwV). Bescheid der SAM vom 09.03.2007