Qualifikation zum Berufskraftfahrer

Autobahn

Fahrer im gewerblichen Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr sind verpflichtet, eine über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung (35 Stunden in fünf Jahren) zu absolvieren. Rechtliche Grundlage dafür ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Mit diesem wurde die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 15.07.03 (Berufskraftfahrerrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt.

Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden mit dem Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachgewiesen. Diesen Eintrag nimmt in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde vor.

Fristen

Die Pflicht zur Grundqualifikation wurde für Busfahrer ab dem 10.09.2008, für Lkw-Fahrer ab dem 10.09.2009 wirksam. Die erste Weiterbildung muss für Busfahrer in der Regel spätestens am 10.09.2013, für Lkw-Fahrer in der Regel spätestens am 10.09.2014 abgeschlossen sein. Wenn die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis erst später abläuft, können diese Fristen um höchstens zwei Jahre überschritten werden. Die Weiterbildung gilt dann jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Ausbildungsstätten für die Qualifikation sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/-in, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb anbieten
  • staatlich anerkannte Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG

Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten

Der Landesbetrieb Mobilität ist in Rheinland-Pfalz zuständig für die Anerkennung und Aufsicht über Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation (140 Stunden) und die Weiterbildung (35 Stunden) anbieten. Die Aufgabe wird zentral in der Außenstelle Trier wahrgenommen.


Nähere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie im Downloadbereich (Merkblatt und Checkliste). Für das Anerkennen externer Schulungsräume (z. B. Inhouse-Schulung) sind zudem die Raumanforderungen und die Nutzungsvereinbarung als Download bereitgestellt.

Kosten

Für die Anerkennung als staatliche Ausbildungsstätte fallen Gebühren zwischen 51,10 € und 511,00 € an.


Rechtsgrundlagen

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)


Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)


Straßenverkehrsgesetz


Güterkraftverkehrsgesetz

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

Auslegehilfe zur Anwendung des Berufkraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand

LV zur Änderung der Zuständigkeit (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)

Landesverordnung Zuständigkeiten RP

2012-Evaluierungsbericht EU- 2003-59-EG