Entschädigung bei Bauverboten

Innerhalb der durch Landesverordnung festgesetzten Lärmschutzbereiche bestehen Bauverbote nach oder sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung.

Je nach baulicher Nutzung eines Gebäudes, zum Beispiel als Krankenhaus, Schule oder Wohnung, bestehen nach den Lärmschutzzonen differenzierte Bauverbote.

Beispielsweise dürfen in einem Lärmschutzbereich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. Einzelheiten zu den Bauverboten sind in § 5 FluLärmG geregelt.

Durch diese Bauverbote kann in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach § 8 FluLärmG beansprucht werden.

Wird beispielsweise durch ein Bauverbot die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für Entschädigungen bei Bauverboten sind in § 8 FluLärmG geregelt.

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