Kinderluftballone/ Feuerwerk/ Scheinwerfer/ Wetterballone

Verschiedene Freizeittätigkeiten können eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen und sind daher erlaubnispflichtig. Nachfolgend erhalten Sie einige Beispiele. Im Zweifelsfall stehen wir für Rückfragen natürlich gerne zur Verfügung. 

Scheinwerfer/Lasergeräte (§ 19 und § 20 LuftVO)

Scheinwerfer oder optische Lichtsignalgeräte (insbesondere Lasergeräte), die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz (innerhalb der Schutzzone von 1,5 km um Flugplätze (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätze, Segelfluggelände sowie Hubschrauberlandeplätze)) zu stören sowie Piloten während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden, dürfen nur mit Erlaubnis des LBM betrieben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einmalig oder dauerhaft betrieben werden sollen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie im Formularbereich. Anträge sollten mindestens zwei Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme eingereicht werden.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Vorhaben in einer Schutzzone liegt, in der Sie eine Genehmigung benötigen, hilft Ihnen GeoPortal.rlp.de (dabei bitte die Kartenebene "Luftverkehr" auswählen) weiter. Bei sonstigen Vorgaben bitten wir, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Kinderluftballons (§ 19 LuftVO)
Luftballone im Himmel

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätze, Segelfluggelände sowie Hubschrauberlandeplätze) sind das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen grundsätzlich verboten. Ausnahmen hiervon kann der LBM zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Unabhängig hiervon kann es jedoch zusätzlich in ganz Rheinland-Pfalz erforderlich sein, dass eine sog. Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig ist. Zuständig hierfür ist die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS). Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der DFS.

Befindet sich Ihre Aufstiegsstelle in Rheinland-Pfalz in einem Bereich, in dem ein Luftballonaufstieg ggfs. erlaubnispflichtig ist?
Auskunft hierzu erhalten Sie bei GeoPortal.rlp.de (dabei bitte die Kartenebene "Luftverkehr" auswählen). Wenn Ihr Vorhaben in der Schutzzone eines Flugplatzes liegt, ist eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich.

Ein entsprechendes Antragsformular für die Beantragung einer Ausnahmeerlaubnis für den Aufstieg von Luftballonen gemäß § 19 Abs. 2 LuftVG finden Sie im Formularbereich.

Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstieg von Luftballonen fallen Kosten in Höhe von 60,00 Euro an.

Flug- /Himmelslaternen

Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist in Rheinland-Pfalz aus brandschutzrechtlichen Gründen generell verboten. Himmelslaternen sind unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Eine luftrechtliche Erlaubnis kann aufgrund des zuvor genannten Verbotes nicht erteilt werden.

Aufstieg von Feuerwerkskörpern (§ 19 und § 20 LuftVO)

Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (in der Zeit vom 02.01. bis 30.12.) sowie der Kategorien F3, F4, P2 und T2 in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen (Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätze, Segelfluggelände sowie Hubschrauberlandeplätze) bedarf der Erlaubnis des LBM, soweit auf dem jeweiligen Flugplatz Flugverkehr stattfindet bzw. stattfinden kann. Ob und in welchem Zeitraum Flugverkehr stattfindet, erfragen Sie bitte bei dem Betreiber des jeweiligen Flugplatzes, in dessen Nähe der Aufstieg stattfinden soll. Alle Flugplätze und Schutzzonen (1,5 km-Zone um die Begrenzung eines Flugplatzes herum) finden Sie bei GeoPortal.rlp.de (dabei bitte die Kartenebene "Luftverkehr" auswählen).
Unabhängig von der Entfernung zu einem Flugplatz ist der Aufstieg von Feuerwerkskörpern erlaubnispflichtig, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen.

Ein entsprechendes Antragsformular für die Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO sowie § 20 Abs. 1 LuftVO finden Sie rechts im Formularbereich.  

Die Einholung einer Ausnahmeerlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO bzw. einer Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 LuftVO muss unbeachtlich der erforderlichen Anzeigepflicht für gewerbliche Feuerwerkskörperaufstiege gemäß § 23 1. SprengV bzw. der Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung bei privaten Feuerwerkskörperaufstiegen der Kategorie F2 gemäß § 24 1. SprengV erfolgen.

Ein entsprechendes Antragsformular für den gewerblichen Feuerwerkskörperaufstieg ist auf der Homepage der SGD Nord für die Regionalstellen Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein, Koblenz und Trier und auf der Homepage der SGD Süd für die Regionalstellen Gewerbeaufsicht Neustadt und Mainz abrufbar.

Aufstieg von unbemannten Freiballonen (z.B. Wetterballone)

Der Aufstieg eines unbemannten Freiballons, insbesondere Wetterballone, bedarf gemäß § 20 LuftVO immer einer Erlaubnis. Ein Entsprechendes Antragsformular finden Sie im Formularbereich.

Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstieg eines unbemannten Freiballons fallen Kosten je nach Verwaltungsaufwand an. Diese können zwischen 30,00 Euro bis 500,00 Euro (in der Regel jedoch 70,00 Euro) betragen.