Ermittlung der Lärmbelastung

Die Ermittlung der Lärmbelastung wird nach der 1. FlugLSV vorgenommen. Sie regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung. Das Verfahren zur Berechnung der Lärmschutzbereiche ist zweistufig gegliedert. Zunächst wird von den jeweiligen Flughafen- bzw. Flugplatzbetreibern ein sogenanntes Digitales Erfassungssystem (DES) erstellt. Bestandteil  dieses DES sind die prognostizierten Flugbewegungen einzelner Luftfahrzeuggruppen wie zum Beispiel Propellerflugzeuge, Strahlflugzeuge oder Hubschrauber im Luftraum sowie die Bewegungen von Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld. Die Erstellung dieses DES erfolgt entsprechend der „Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)“.

Nach der Erstellung des DES erfolgt die Berechnung der Lärmschutzbereiche entsprechend der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“. Das Verfahren nach dieser AzB ermöglicht die Berechnung von äquivalenten Dauerschallpegeln für den Tag und für die Nacht sowie des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums in der Umgebung eines Flugplatzes. In die Berechnung des Lärmschutzbereichs gehen insbesondere die Geräuschemissionsdaten der Luftfahrzeuge, die Zahl der Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Prognosejahres sowie die Verläufe der Ab- und Anflugstrecken und Platzrunden ein. Darüber hinaus werden die Flugstrecken der Hubschrauber und die Verläufe der Rollwege berücksichtigt.

Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. (3) und (4) des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes LAeq Tag , LAeq Nacht und LAmax.

Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden:

  1. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2
  2. der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und
  3. der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone

jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berechnet.

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