Baustellenmanagement: Vollsperrung oder halbseitige Verkehrsführung

schematische Zeichnung einer Straßenbaustelle

Baumaßnahmen, die eine Änderung der Verkehrsführung, bis hin zur Vollsperrung, bedingen, fordern oftmals ein hohes Maß an Geduld und Verständnis von den Verkehrsteilnehmern und Anwohnern der betroffenen Strecken und gegebenenfalls auch Umleitungsstrecken. Ziel von Verkehrsbehörde und Straßenbauverwaltung ist es, die verkehrlichen Beeinträchtigungen für alle Betroffenen auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Dies vorausgeschickt haben der Baulastträger der Straße, der in Rheinland-Pfalz im Falle von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen vielfach durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) vertreten wird, und die zuständige Verkehrsbehörde dabei die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sowie die technischen Regeln für Arbeitsstätten (insbesondere ASR A5.2) zu beachten. Die erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen sind dabei stets auf den Einzelfall abzustellen.

Somit tragen diese bundesweit geltenden Regelungen sowohl den Belangen der Verkehrssicherheit als auch der Arbeitssicherheit Rechnung.

Ein wesentliches Merkmal, ob eine oftmals zum Unmut der Betroffenen führende Vollsperrung zum Tragen kommt, ist die jeweilige Fahrbahnbreite der vorhandenen alten Bestandsfahrbahn.

In Arbeitsstellen sind verschiedene Anforderungen an Mindestbreiten einzuhalten. 
Dabei spielen zum einen die notwendigen Breiten für die Baumaschinen und Arbeitenden und andererseits eine benötigte Fahrbahnbreite zur Aufrechterhaltung einer verbleibenden Fahrspur eine erhebliche Rolle.

Für den fließenden Verkehr ist gemäß der „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) – Ausgabe 2021“ der sogenannte Verkehrsbereich zu berücksichtigen. Im Regelfall ist dazu eine Fahrstreifenbreite von mindestens 3,00 m bei Arbeitsstellen längerer Dauer auf innerörtlichen Straßen und auf Landstraßen vorgegeben. Diese gilt es einzuhalten.

Für den Arbeitsbereich gelten u. a. die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 – Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen (Ausgabe 2018)“. Diese geben im Grenzbereich zum Verkehr Mindestbreiten für Arbeitsplätze und Verkehrswege in Abhängigkeit der auszuführenden Tätigkeit vor. Sie zielen zudem auf den Schutz von Beschäftigten auf Baustellen vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr ab. Weiterhin ist ein seitlicher Sicherheitsabstand in Abhängigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen.

Unter Betrachtung aller vorgenannten Vorgaben aus den Regelwerken und der bautechnischen Eigenschaften ergibt sich so für jeden Einzelfall eine erforderliche Mindestfahrbahnbreite, bei deren Unterschreitung ein Bauen nur noch unter Vollsperrung möglich ist.

Dies möchten wir an einem Beispiel aufzeigen. 

Für den Verkehrsbereich gilt:

  • Die Mindestfahrbahnbreite für die Restfahrspur beträgt auf einbahnigen Landstraßen gemäß RSA im Regelfall 3,00 m.

Für den Arbeitsbereich gilt:

  • Die Mindestbreite für Arbeitsplätze und Verkehrswege beträgt zum Beispiel für Bedientätigkeiten im Asphalteinbau: 80 cm; 
  • der Abstand zwischen der Mitte einer Standardbake und dem Arbeitsbereich  beträgt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h: 50 cm.

In dem hier geschilderten Fall wären, gemäß dem derzeit geltenden Regelwerk, eine Mindestfahrbahnbreite von 8,90 m notwendig, um die Baumaßnahme noch unter einer halbseitigen Sperrung abwickeln zu können.

Leider ist für das rheinland-pfälzische klassifizierte Straßennetz von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen festzustellen, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten im Regelfall nicht ausreichen, um die Anforderungen aus den beiden genannten Regelwerken für eine halbseitige Sperrung angemessen zu berücksichtigen. Die zwingende Folge ist die Einrichtung einer Vollsperrung mit entsprechender Umleitungsbeschilderung.

Bei allem oftmals vorgetragenen Unmut bezüglich einer Vollsperrung wird jedoch verkannt, dass die Bauzeit unter Vollsperrung zum Teil erheblich reduziert und damit auch die Baukosten gesenkt werden können.

Letztlich muss bei jeder Straßenbaumaßnahme im Einzelfall abgewogen werden, ob eine Vollsperrung nach den geltenden Vorschriften erforderlich ist oder ob die Baumaßnahme auch unter halbseitiger Sperrung der Fahrbahn abgewickelt werden kann.

Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) bittet alle Betroffenen um Verständnis für die teils erheblichen Behinderungen aufgrund von Baumaßnahmen.